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Liefer- und Arbeitsbedingungen für Dienstleistungsarbeiten (Mikrofilmbelichten/Digitalisieren)

I. Allgemeines
(1) Unsere Liefer- und Arbeitsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen (§14 BGB) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen. Diese Liefer- und Arbeitsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber; sofern es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(2) Unsere Dienstleistungsabteilung führt mit modernsten Geräten alle Arbeiten auf dem Mikrofilmsektor sowie die elektronische Speicherung von Belegen aller Art auch auf digitalen Speichermedien durch. Für die Durchführung werden nur Fachkräfte eingesetzt, die erprobte Materialien und Chemikalien verwenden.
(3) Alle Mitarbeiter, die personenbezogene Daten Dritter be- oder verarbeiten, sind auf das Datengeheimnis verpflichtet (§ 5 BDSG). Auch darüber hinaus sind unsere Mitarbeiter verpflichtet, keinerlei Auskunft über Einblicke in Unterlagen unserer Auftragsgeber, die sie während der Durchführung eines Auftrages erhalten, an Dritte weiterzugeben. Sie dürfen nur soviel Einsicht nehmen, wie es die Durchführung eines Auftrages erfordert.

II. Angebote
(1) An unsere Angebote halten wir uns 4 Wochen gebunden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
(2) Angaben zu unseren Leistungen in Prospekten, sonstigen Informationen oder öffentliche Äußerungen unsererseits, durch Hersteller und seinen Gehilfen (§434 Abs. 13 BGB) werden nur Bestandteil unserer Leistungsbeschreibung wenn in diesem Auftrag ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

III. Berechnung
(1) Die Berechnung erfolgt zur Auslieferung an Hand der Lieferscheine und der bei der Verarbeitung erstellten Arbeitsaufträgen. Bei Aufträgen, die sich über mehrere Monate erstrecken, erstellen wir Zwischenrechnungen über die jeweils angefertigten Arbeiten laut Arbeitsnachweis.
(2) Die Mehrwertsteuer wird in der zum Zeitpunkt der Berechnung gültigen Höhe in Rechnung gestellt.
(3) Treten während der Durchführung eines Auftrages Unterbrechungen, z.B. durch verzögerte Bereitstellung des Materials ein, die wir nicht zu vertreten haben, behalten wir uns eine entsprechende Nachberechnung vor.
(4) Stellt es sich während der Verarbeitung heraus, dass das Material sich nicht in dem für die Abgabe unseres Angebotes zugrunde gelegten Zustand befindet und kommt es dadurch zu einer langsameren Bearbeitung des Auftrages, behalten wir uns ebenfalls die Nachkalkulation und eine entsprechende Nachberechnung vor.

IV. Zahlungsbedingung
Unsere Rechnungen sind -falls nicht anderweitig bestätigt - sofort fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Verzugszinsen werden mit 8 % über dem jeweils gültigen Basissatz berechnet (wird von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

V. Verarbeitung
a) Allgemeines
(1) Das Material wird in der uns übergebenen Reihenfolge vollständig und unverändert verarbeitet. Eine weitergehende Verantwortung für Vollständigkeit und Einhaltung der Reihenfolge übernehmen wir nicht. Wir empfehlen, eine ausreichende, übersichtliche Beschriftung oder Unterteilung vorzunehmen damit Verwechslungen ausgeschlossen sind.
(2) Unsere Dienstleistungskräfte sind angewiesen, das zu verarbeitende Material schonend zu behandeln. Eine Haftung für Beschädigung, Verlust oder Vernichtung übernehmen wir nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Dienstleistungskräfte. Der Nachweis hierüber obliegt dem Auftraggeber.
(3) Die belichteten Filme/Datenträger werden in unserem Hause entwickelt und geprüft. Das verarbeitete Material soll erst nach Erhalt und Überprüfung der fertigen Filme/Datenträger durch Freigabe unseres Auftraggebers vernichtet oder weitergegeben werden.
(4) Originalakten werden bei uns nach der Verarbeitung bis zur Erteilung der Freigabebescheinigung durch den Auftraggeber längstens jedoch 3 Wochen kostenfrei verwahrt. Danach werden Originalakten auf Kosten des Auftraggebers an diesen zurückgesendet. Anderslautende Anweisungen des Auftraggebers müssen schriftlich vor Ablauf der Frist bei uns eingegangen sein.
(5) Wir sind berechtigt, Halbfabrikate zur Durchführung des Gesamtauftrages an Unterlieferanten weiterzugeben.
(6) Von uns erstellte Muster und fehlerhafte, nicht zur Auslieferung gelangte Arbeiten werden von uns vernichtet.

b) Verarbeitung in unserem Haus
Die Arbeiten werden in unserer Dienstleistungsabteilung nach unserer Wahl erledigt. Wir behalten uns die Bestimmung des jeweiligen Verarbeitungsortes vor. Die Kosten für An- und Abtransport des Materials gehen zu Lasten unseres Auftraggebers. Der Empfang des Materials wird ohne Übernahme einer Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

VI. Mikrofilm-Formblätter
Für die gesetzliche Anerkennung des Mikrofilms oder digitalisierter Datenträger, die Erstellung nach den bestehenden DIN- und ISO-Normen und die Unterteilung der Filme sind Formblätter erforderlich. Es werden unsere Standard-Formblätter verwendet, wenn von unseren Auftraggebern keine zur Verfügung gestellt werden.

VII. Versicherungsschutz
Es existiert eine Betriebshaftpflicht für Personen- und Sachschäden mit einer Deckungssumme von 3 Mio. Euro.

VIII. Lieferung
(1) Die Auslieferung der von uns gefertigten Arbeiten erfolgt, falls nicht anders vereinbart, nach unserer Wahl durch Boten, Post, Bahn oder Spedition und auf Risiko des Auftraggebers. Gewünschte Transportversicherungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(2) Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Auftraggebers. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

IX. Erfüllungsort und Gefahrübergang
Erfüllungsort ist unser Firmensitz. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist Lieferung ‚ab Werk‘ vereinbart. Bei Versand geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung des Vertrag-Gegenstandes auf den Auftraggeber über.
 

X. Verzögerung der Lieferung
(1) Die von uns genannten Termine werden nach bestem Wissen festgelegt und nach Möglichkeit eingehalten. Mitgeteilte Termine gelten stets als annähernd; es sein denn ein fester Liefertermin ist vereinbart worden. Lässt sich der vereinbarte Termin in Folge von uns nicht beherrschbaren Umständen nicht einhalten, insbesondere wegen der Abwicklung vorhergehender Aufträge durch Fehlen unserer Dienstleistungskräfte und bei Ausfall von Geräten, verlängert er sich entsprechend. Hiervon unterrichten wir unsere Auftraggeber umgehend. Dauern die behindernden Umstände vier Wochen nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag bzw. von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
(2) Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber berechtigt uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mindestens 10 Werktage betragen muss. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nach Ablauf der Nachfrist nur geltend gemacht werden, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Für jede vollendete Woche kann der Auftraggeber eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des vereinbarten Lieferpreises verlangen, maximal jedoch 9 %, für denjenigen Teil der Ware mit dessen Lieferung wir uns in Verzug befinden. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht sofern es sich um ein kaufmännisches Fixgeschäft handelt.
(3) Abs. 2 gilt nicht sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.

XI. Mängel
(1) Den Auftraggeber trifft im Blick auf Beanstandungen und Mängel der gefertigten Arbeiten die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Mängel einer Teillieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.
(2) Sind die gefertigten Arbeiten mangelhaft, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet, sofern der Mangel rechtzeitig gerügt wurde und der Mangel von uns zu vertreten ist. Ausgenommen bleiben Mängel, die den Wert und die Tauglichkeit der Leistung zu deren uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.
(3) Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Mangelbeseitigung oder Fertigung einer neuen Arbeit. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
(4) Sofern die Nacherfüllung fehlschläft, in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder die Nacherfüllung verweigert wird, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, eine der Mangelhaftigkeit der Leistung entsprechenden Herabsetzung der gemäß (3) erfolgten Berechnung (Minderung) oder – in Grenzen der folgenden Absätze – Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
(5) Führt ein Mangel zu einem Schaden so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(6) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer ‚Kardinalspflicht‘ beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
(7) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Auftragsgebers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und auch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
(8) Film- und Datenträgerprüfungen – insbesondere bei Schriftgutverfilmung oder Digitalisierung von Schriftgut – auf eine technisch einwandfreie Ausführung werden von uns sorgfältig durchgeführt, jedoch ohne Übernahme einer Garantie. Eine weitere Kontrolle – Einzelblattkontrolle, Kontrolle einzelner Images – wird nach besonderer Vereinbarung gegen Berechnung der Mehrkosten durchgeführt.

XII. Sonstige Schadenersatzhaftungen
(1) Die Bestimmungen in XI (4) bis (6) gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen.
(2) Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsabschlusses bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2 BGB, 311 a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.
(3) Für unsere Delikthaftung gelten die Bestimmungen in X1 (4) bis (6) entsprechend.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XIII. Verjährung
(1) Der Nacherfüllungsanspruch und der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers verjährt - vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB – in einem Jahr ab Ablieferung bzw. Übergabe der gefertigten Arbeiten. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(2) Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

IX. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Friedberg. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Mediationsklausel
(1) Die Vertragsparteien werden versuchen, alle Probleme, die bei der Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, gütliche durch Verhandlungen zu lösen.
(2) Gelingt es den Vertragsparteien nicht ihre Meinungsverschiedenheiten binnen 60 Tagen nach Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen gütlich beizulegen, werden sie ein Mediationsverfahren durchführen. Können sie sich auf einen Mediator nicht einigen, soll die für den Sitz der Gesellschaft bzw. des Kunden zuständige Industrie- und Handelskammer ersucht werden einen geeigneten, in der Wirtschaftsmediation erfahrenen Mediator zu benennen. Entsprechendes gilt wenn die Verhandlungen nicht binnen 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung aufgenommen werden.
(3) Während der Mediation ist keine Partei berechtigt gerichtliche Schritte einzuleiten.
(4) Durch diese Vereinbarung ist jedoch keine Vertragspartei gehindert ein gerichtliches Eilverfahren, insbesondere ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren, durchzuführen.


Staude Imaging GmbH
05/2014

 

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