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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen (§14 BGB) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Für alle Angebote und Verkäufe gelten die nachfolgenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung grundsätzlich als anerkannt gelten, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen schriftlich getroffen sind. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich wiedersprechen. Diese Liefer- und Arbeitsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber; sofern es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

I.    Angebote und Abschlüsse
(1)    Angebote sind freibleibend.
(2)    Alle technischen Entwürfe, Skizzen, Maße und Preise in Form von Broschüren und Prospekten sowie andere technisches Hinweise, beigefügte Zeichnungen und Beratung sind unverbindlich und werden von uns erst durch eine dem Besteller schriftlich erteilte Bestätigung bindend.
(3)    Öffentliche Äußerungen unsererseits, durch Hersteller und seine Gehilfen (§434 Abs. 3 BGB) zu Angaben im Sinne (2) werden für uns ebenfalls erst durch eine dem Besteller schriftlich erteilte Bestätigung bindend.
(4)    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
(5)    Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

II.    Preise
Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk rein netto ohne jeden Abzug und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Zum Zeitpunkt der Lieferung zulässige öffentliche Abgaben, erhöhte Zölle sowie neu hinzukommende Steuern, die bei der Kalkulation der Angebotspreise nicht berücksichtigt werden konnten, gelten als vereinbart.

III.    Zahlungsbedingung
(1)    Unsere Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug durch Überweisung auf unsere Konten zahlbar. Verzugszinsen werden mit 8 % über dem jeweils gültigen Basissatz berechnet (wird von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(2)    Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.

IV.    Eigentumsvorbehalt
(1)    Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zu vollständigen Zahlung sämtlicher Ansprüche aus diesem Vertrag.
(2)    Vor Begleichung der Forderungen ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt und eine Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Etwaige Kosten von Inventionen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller tritt hiermit sämtliche Ansprüche mit sämtlichen Nebenrechten, die er durch Wiederveräußerung gegenüber Dritten erlangt zur Sicherung aller Forderungen bis zu Höhe der uns zu diesem Zeitpunkt zustehenden Forderung an uns ab. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Sache vom Besteller ohne oder nach Verarbeitung an einen Dritten veräußert wurde.

V.    Lieferfrist
(1)    Die angegebenen Lieferzeiten gelten stets als annähernd, es sei denn ein fester Liefertermin ist vereinbart worden.
(2)    Wir behalten uns das Recht vor Teillieferungen durchzuführen, für die entsprechende Teilrechnungen gestellt werden dürfen.
(3)    Lässt sich der mitgeteilte Liefertermin in Folge von uns nicht beherrschbaren Umständen nicht einhalten, verlängert er sich entsprechend. In einem solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten.
(4)    Dauern die behindernden Umstände gemäß (3) vier Wochen nach Ablauf des mitgeteilten Liefertermins an, kann jede Seite vom Vertrag bzw. dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung des Liefertermins sind ausgeschlossen.
(5)    Bei Lieferverzug ist der Besteller berechtigt uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mindestens 10 Werktage betragen muss. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nach Ablauf der Nachfrist nur geltend gemacht werden, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Für jede vollendete Woche kann der Auftraggeber eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des vereinbarten Lieferpreises verlangen, maximal jedoch 9 %, für denjenigen Teil der Ware mit dessen Lieferung wir uns in Verzug befinden. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht sofern es sich um ein kaufmännisches Fixgeschäft handelt.
(6)    Die Lieferfrist beginnt ab dem Tage an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen Besteller und uns schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen sowie die rechtzeitige Erteilung evtl. erforderlicher Ausfuhrgenehmigungen seitens der deutschen und/oder U.S. Behörden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

VI.    Gefahrübergang
(1)    Bei Versand der Ware - mit der Absendung an den Besteller - geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung des Vertrag-Gegenstandes auf den Besteller über. Auf Wunsch und gegen gesonderte Berechnung wird die Ware durch uns gegen Transportschäden versichert. Die Transportversicherung erlischt in jedem Fall bei Eintreffen der Ware beim Besteller oder bei der von ihm benannten Anlieferstelle.
(2)    Versandfertig gemeldete Waren müssen umgehend abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

VII.    Entgegennahme
Angelieferte Waren sind - auch wenn sie unwesentliche Fehler/Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
 

VIII.    Haftung für Mängel
(1)    Den Besteller trifft im Hinblick auf Beanstandungen und Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB.
(2)    Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.
(3)    Weist die Ware bei Gefahrübergang einen von uns zu vertretenden Sachmangel auf, der rechtzeitig gerügt wurde, so sind wir zu Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Zur Vornahme uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzmaschinen oder Ersatzteilen hat uns der Besteller die angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Nacherfüllungsverpflichtung befreit. Die Kosten für Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt die Nacherfüllung zu verweigern.
(4)    Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangel entsprechenden Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in Grenzen der folgenden Absätze – Schadenersatz statt der Leistung zu fordern.
(5)    Führt ein Sachmangel zu einem Schaden so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(6)    Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruht, deren Nicht- oder Schlechterfüllung die Erreichung desVertragszwecks gefährdet (Kardinalspflicht), haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
(7)    Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und auch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Ebenso wenig begründen Angaben und Äußerungen im Sinn von I (2) und (3) unsere Haftung für Sachmängel, die nicht Bestandteil dieses Vertrages geworden sind. Schließlich haften wir nicht für Mängel, die auf eine nicht fachgerecht durchgeführte oder unterlassene Wartung der Liefergegenstände zurückzuführen sind.
(8)    § 478 BGB bleibt durch die Abs. (2) bis (7) unberührt.
(9)    Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verjährt in 12 Monaten, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können wir und der Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren. Dies gilt nicht für gebrauchte Waren. Für diesbezügliche Sachmängel haften wir nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(10)    Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter nicht sachgemäße Handhabung, unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandhaltungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
(11)    Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nacherfüllungshandlungen erforderlich werden, für diejenigen Anlagenteile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.
(12)    Für Nacherfüllungshandlungen bzw. Nacherfüllungsgegenstände haften wir im gleichen Umfange wie für den ursprünglichen Liefergegenstand aber nur bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Frist für Nacherfüllungshandlungen.
(13)    Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind alle Teile, deren Verwendungs- bzw. Betriebsdauer aufgrund der Art der Beschaffenheit nicht vorher bestimmbar ist, wie z.B. Röhren, Lampen, Heizfäden usw. (Verschleißteile).

IX.    Sonstige Schadenersatzhaftung
(1)    Die Bestimmungen in VII (5) bis (7) gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen.
(2)    Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsabschlusses bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2 BGB, 311 a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.
(3)    Für unsere Delikthaftung gelten die Bestimmungen in VII (5) bis (7)) entsprechend.
(4)    Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X.    Gerichtsstand und Rechtsordnung
(1)    Gerichtstand für Vollkaufleute ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebender Streitigkeiten das für unseren Geschäftssitz zuständige Amtsgericht.
(2)    Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden, die Anwendung des ‚Einheitlichen UN-Kaufrechts‘ (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

XI.    Mediationsklausel
(1)    Die Vertragsparteien werden versuchen, alle Probleme, die bei der Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, gütlich durch Verhandlungen zu lösen.
(2)    Gelingt es den Vertragsparteien nicht ihre Meinungsverschiedenheiten binnen 60 Tagen nach Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen gütlich beizulegen, werden sie ein Mediationsverfahren durchführen. Können sie sich auf einen Mediator nicht einigen, soll die für den Sitz der Gesellschaft bzw. des Kunden zuständige Industrie- und Handelskammer ersucht werden einen geeigneten, in der Wirtschaftsmediation erfahrenen Mediator zu benennen. Entsprechendes gilt wenn die Verhandlungen nicht binnen 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung aufgenommen werden.
(3)    Während der Mediation ist keine Partei berechtigt gerichtliche Schritte einzuleiten.
(4)    Durch diese Vereinbarung ist jedoch keine Vertragspartei gehindert ein gerichtliches Eilverfahren, insbesondere ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren, durchzuführen.

XII.    Übertragbarkeit des Vertrages
Die Vertragsparteien dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur in gegenseitigem Einvernehmen übertragen. Kaufpreisforderungen und sonstige reine Geldansprüche sind frei übertragbar.

XIII.    Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinem übrigen Teilen verbindlich.


Staude Imaging GmbH

05/2017

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